Allgemeine Verkaufsbedingungen der Kissel + Wolf GmbH
Stand Oktober 2026
1. Geltungsbereich, Form
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen uns und unseren Kunden über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen, insbesondere chemischer Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Zubereitungen („Waren“), und die Erbringung von Leistungen („Leistungen“), soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Diese AVB gelten nur für Verträge mit Kunden, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben; für Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten ausschließlich unsere General Terms and Conditions of Sale.
1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Diese AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.4 Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AVB.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt) bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB ab.
2.2 Die von uns als „Angebote“ bezeichneten Mitteilungen an den Kunden sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, Bestellungen zu tätigen.
2.3 Die Bestellung durch den Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen.
2.4 Ein Vertrag kommt, auch im laufenden Geschäftsverkehr, erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden durch eine Auftragsbestätigung annehmen. Die Auftragsbestätigung ist für den Inhalt des jeweiligen Vertrages maßgebend.
2.5 Kündigt der Kunde einen Vertrag über Leistungen frei (§ 648 Satz 1 BGB), stehen uns 15 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen entfallenden Vergütung zu. Beiden Parteien bleibt der Nachweis gestattet, dass der Anspruch nach § 648 Satz 2 BGB wesentlich höher oder wesentlich niedriger ist. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.
3. Produktangaben, Beschaffenheit, Spezifikation, Eigentum an Unterlagen
3.1 Unterlagen, die zu unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung gehören (z. B. Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbematerialien), stellen keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.
3.2 Die Beschaffenheit der Waren bestimmt sich abschließend nach der vereinbarten Spezifikation; ist eine Spezifikation nicht ausdrücklich vereinbart, sind die in unserem jeweils aktuellen Produktdatenblatt angegebenen Werte maßgebend. Ein von uns ausgestelltes Analysenzertifikat beschreibt allein die analysierte Charge. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren für die im Sicherheitsdatenblatt oder Produktdatenblatt identifizierten Verwendungen durch fachkundige gewerbliche Anwender bestimmt.
3.3 Wir behalten uns handelsübliche und nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Abweichungen der Beschaffenheit der bestellten Waren vor, insbesondere zu Menge, Farbe, Viskosität und Reinheitsgrad, sofern die Abweichungen die Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung nicht erheblich beeinträchtigen.
3.4 Die Eignung der Waren für einen bestimmten, über Ziffer 3.2 hinausgehenden Verwendungszweck sichern wir nur dann zu, wenn wir diese Eignung ausdrücklich und schriftlich bestätigt haben. Im Übrigen obliegt die Prüfung der Eignung der Waren für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung und Anwendung allein dem Kunden.
3.5 An Katalogen, technischen Unterlagen, Rezepturen, Werkzeugen, Formen und sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen behalten wir uns ausdrücklich alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen und Informationen Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir stimmen dem ausdrücklich und schriftlich zu.
4. Leistungsumfang und Leistungsrisiko
4.1 Wir sind nur verpflichtet, aus unserem Vorrat zu liefern, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt insbesondere nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
4.2 Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen.
4.3 Bei Abrufaufträgen oder Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, sofort zu leisten, insbesondere das für den gesamten Auftrag erforderliche Material zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge herzustellen und anzubieten oder den Auftrag zu erfüllen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können daher nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
4.4 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Waren oder Leistungen hinzuweisen, insbesondere auf eine beabsichtigte Verwendung, die besondere Reinheits-, Sicherheits- oder Zulassungsanforderungen auslöst.
5. Lieferfrist und Lieferverzug
5.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Andernfalls werden wir dem Kunden die voraussichtliche Lieferfrist unverzüglich mitteilen, sobald wir über die erforderlichen Informationen verfügen.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Kunden die Versandbereitschaft zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist mitgeteilt haben. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist sind zulässig.
5.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Informationen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.
5.4 Wird die Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen überschritten, die wir zu vertreten haben, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 11 dieser AVB.
5.5 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor (a) bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, oder (b) bei sonstigen von uns nicht zu vertretenden Störungen in der Lieferkette, etwa aufgrund höherer Gewalt.
5.6 Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
5.7 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an weiteren Lieferungen von Waren oder Leistungen geltend zu machen.
5.8 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 11 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Leistung oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Exportkontrolle
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung FCA (In den Ziegelwiesen 6, 69168 Wiesloch) Incoterms® 2020.
6.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lager- und Konservierungskosten) zu verlangen. Hierfür wird eine Pauschale in Höhe von 0,25 % des Nettopreises (Lieferwert) pro angefangene Kalenderwoche fällig, beginnend mit dem Liefertermin oder, mangels eines Liefertermins, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Waren. Die Pauschale beträgt insgesamt höchstens 5 % des Nettopreises der betroffenen Waren. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist jedoch auf weitergehende Zahlungsansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder ein geringerer Schaden als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.
6.3 Werden Waren als Gefahrgut befördert, erfolgt die Beförderung nach den jeweils geltenden gefahrgutrechtlichen Vorschriften. Ist abweichend von Ziffer 6.1 eine Anlieferung durch uns vereinbart, hat der Kunde sicherzustellen, dass an der Anlieferstelle eine sachgerechte, sichere und unverzügliche Entladung gewährleistet ist und die hierfür erforderlichen Einrichtungen, Genehmigungen und fachkundigen Personen vorhanden sind. Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die auf eine Verletzung dieser Pflichten zurückzuführen sind, trägt der Kunde.
6.4 Der Kunde hat die geltenden Exportkontroll-, Zoll- und Außenwirtschaftsvorschriften strikt einzuhalten. Der direkte oder indirekte Weiterverkauf der Waren oder Leistungen in Länder oder an Unternehmen und Personen, für die Exportbeschränkungen gelten, ist untersagt, soweit die hierfür erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen. Im Falle der Weiterveräußerung hat der Kunde uns auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis über den endgültigen Bestimmungsort der Waren oder Leistungen (Endverbleibserklärung) gemäß den geltenden Ausfuhrbestimmungen zu erbringen. Eine Pflicht des Kunden zur Befolgung von Vorschriften besteht nicht, soweit deren Befolgung gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (EU-Blocking-Verordnung), § 7 AWV oder vergleichbare Vorschriften verstoßen würde. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt, dass erforderliche außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen erteilt werden und der Lieferung keine Wirtschaftssanktionen oder Embargen entgegenstehen.
7. Gefahrstoffe, REACH/CLP, Sicherheitsdatenblätter
7.1 Soweit es sich bei den Waren um Stoffe oder Gemische im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) handelt, stellen wir dem Kunden das Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH spätestens mit der ersten Lieferung in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung. Die Kennzeichnung und Verpackung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP).
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Sicherheitsdatenblatt sowie die einschlägigen gefahrstoff-, transport- und umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten und die Waren sachgerecht zu lagern, zu handhaben, zu verarbeiten und zu entsorgen. Die Einhaltung der Pflichten des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes in seinem Betrieb sowie gegenüber seinen Abnehmern obliegt allein dem Kunden.
7.3 Verwendet der Kunde die Waren, hat er sicherzustellen, dass die Verwendung von der Registrierung bzw. den im Sicherheitsdatenblatt benannten identifizierten Verwendungen gedeckt ist und die ihm als nachgeschaltetem Anwender obliegenden Pflichten nach REACH erfüllt werden. Eine hiervon abweichende Verwendung erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden.
7.4 Der Kunde hat uns rechtzeitig die Informationen zu übermitteln, die für die Aufnahme einer von ihm beabsichtigten Verwendung als identifizierte Verwendung erforderlich sind. Ein Anspruch des Kunden auf Aufnahme einer bestimmten Verwendung besteht nicht.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Alle Preise sind in EUR zuzüglich der ggf. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2 Für Waren und Leistungen, deren Lieferung oder Erbringung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, sowie im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sind wir berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, wenn sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten, insbesondere für Rohstoffe und Vorprodukte, Energie, Fracht und Logistik, Personal sowie Steuern, Abgaben und sonstige regulatorische Kosten, nach Vertragsschluss ändern. Eine Preiserhöhung kommt nur in Betracht, soweit die Steigerung einzelner Kosten nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird, und nur in dem Umfang, in dem sie dem Ausgleich der Kostensteigerung dient; bei Kostensenkungen sind die Preise nach demselben Maßstab zu ermäßigen. Preisanpassungen teilen wir dem Kunden mit angemessener Frist vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Erhöht sich der Preis um mehr als 10 % gegenüber dem vereinbarten Preis, kann der Kunde den Vertrag hinsichtlich der noch nicht gelieferten Waren bzw. noch nicht erbrachten Leistungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen.
8.3 Die jeweiligen Zahlungsbedingungen ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf unserem Konto an.
8.4 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis bzw. die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB bleibt unberührt.
8.5 Ein Skontoabzug bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden. Ein vereinbarter Skontoabzug errechnet sich aus unserer Nettoforderung und ist nur zulässig, wenn alle anderen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung des Kunden mit uns, die älter als 30 Tage sind, beglichen sind.
8.6 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruht.
8.7 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung des Preises bzw. der Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) vor.
9.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren („Vorbehaltswaren“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder sobald Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf unsere Vorbehaltswaren erfolgen.
9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltswaren auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltswaren herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 9.7 befugt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen.
9.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltswaren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltswaren.
9.6 Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 9.5 zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 9.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
9.7 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 9.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sämtliche zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltswaren zu widerrufen.
9.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Mängelansprüche (Gewährleistung)
10.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit der Waren ist die Spezifikation gemäß Ziffer 3.2.
10.2 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Bei zum Einbau, zur Vermischung oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung, insbesondere eine Identitäts- und Beschaffenheitsprüfung der Charge, in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, muss der Kunde diesen uns gegenüber unverzüglich in Textform rügen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zur Weiterverarbeitung bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten.
10.3 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
10.4 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
10.5 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht.
10.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und dieser AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
10.7 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10.8 Der Ort der Nacherfüllung ist unser Sitz. Davon abweichend kann nach unserer Wahl der Belegenheitsort der Waren Ort der Nacherfüllung sein.
11. Sonstige Haftung
11.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.2 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur
11.2.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
11.2.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
11.3 Eine etwaige Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
11.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten auch zugunsten von Personen und bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
11.5 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Produkthaftung und Freistellung
12.1 Der Kunde stellt sicher, dass er die Waren nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten Spezifikation und der von uns bereitgestellten Sicherheits- und Verarbeitungshinweise verwendet, weiterverarbeitet und in den Verkehr bringt. Für die rechtmäßige Ausgestaltung, Kennzeichnung und Bewerbung der von ihm aus oder unter Verwendung unserer Waren hergestellten Erzeugnisse ist allein der Kunde verantwortlich.
12.2 Werden wir von einem Dritten wegen eines Produktschadens in Anspruch genommen, so stellt uns der Kunde von diesen Ansprüchen einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung innerhalb von 10 Werktagen nach schriftlicher Anforderung frei, soweit der Schaden auf einer Ursache aus dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Kunden beruht, insbesondere auf einer fehlerhaften Weiterverarbeitung, einer Vermischung mit anderen Erzeugnissen, einer Missachtung des Sicherheitsdatenblatts oder unserer Verarbeitungshinweise oder einer vom Kunden zu verantwortenden Kennzeichnung oder Anwendung. Im Innenverhältnis richtet sich der Haftungsausgleich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen.
12.3 Soweit wir für einen Produktschaden im Verhältnis zum Dritten zwingend haften, bestimmt sich unsere Haftung im Verhältnis zum Kunden nach Ziffer 11. Im Falle eines von einer zuständigen Stelle oder von uns für erforderlich gehaltenen Rückrufs wird der Kunde uns im zumutbaren Umfang unterstützen und die erforderlichen Informationen unverzüglich bereitstellen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
13. Verjährung
13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
13.2 Handelt es sich bei der Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 445b BGB).
13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ziffer
11.2 (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
14. Vertraulichkeit
14.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche unserer Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, insbesondere Rezepturen, Zusammensetzungen und Verfahren, geheim zu halten und ausschließlich solchen Personen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung des jeweiligen Vertrages notwendigerweise herangezogen werden müssen („need to know“) und nur soweit diese vorab ebenfalls zur Geheimhaltung in entsprechender Art und Weise verpflichtet worden sind. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die
14.1.1 dem Kunden bei Abschluss des jeweiligen Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
14.1.2 bei Abschluss des jeweiligen Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsregelung beruht; oder
14.1.3 aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Kunde uns vorab unterrichten und Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung rechtlich vorzugehen.
14.2 Der Kunde hat es zu unterlassen, unsere Geschäftsgeheimnisse außerhalb des vereinbarten Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen, insbesondere im Wege des sogenannten „Reverse Engineering“, oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf diese Geschäftsgeheimnisse beruhende gewerbliche Schutzrechte anzumelden.
14.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Beendigung fort, längstens jedoch, bis die jeweilige Information allgemein bekannt geworden ist, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsregelung beruht.
14.4 Soweit zwischen uns und dem Kunden eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung Anwendung findet, hat diese Vorrang gegenüber den Regelungen in dieser Ziffer 14.
15. Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Anbahnung und Durchführung der Vertragsbeziehung nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes.
16. Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
17. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wiesloch. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Klage am ggf. abweichenden Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.